Artikel 2 VO (EG) 2006/62

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber leisten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Beitrag durch die Bereitstellung funktioneller und technischer Informationen über bestehende einzelne Telematikanwendungen für den Güterverkehr nach Abschnitt 2 des Anhangs.

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