Artikel 2 VO (EG) 2006/62
Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber leisten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Beitrag durch die Bereitstellung funktioneller und technischer Informationen über bestehende einzelne Telematikanwendungen für den Güterverkehr nach Abschnitt 2 des Anhangs.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.