Artikel 4a VO (EG) 2006/62

(1) Gemäß den Bestimmungen in Kapitel 7 des Anhangs dieser Verordnung entwickeln Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter das Computersystem und führen es ein, wobei sie insbesondere den Spezifikationen für funktionale Anforderungen und dem in Abschnitt 7.1.2 genannten Gesamtplan Rechnung tragen.

(2) Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter leiten der Kommission über den in Abschnitt 7.1.4 des Anhangs genannten Lenkungsausschuss spätestens am 13. Mai 2012 den Gesamtplan gemäß Abschnitt 7.1.2 zu, dem ihre detaillierten Zeitpläne mit den Zwischenschritten, den vorzulegenden Unterlagen und den Daten für die Implementierung der in der TSI zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr festgelegten Einzelfunktionen zugrunde liegen.

(3) Gemäß den Bestimmungen in Kapitel 7 des Anhangs dieser Verordnung berichten sie der Kommission unter Einschaltung des in Abschnitt 7.1.4 des Anhangs genannten Lenkungsausschusses über den Stand der Dinge.

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