Artikel 4b VO (EG) 2006/62
(1) Die Agentur veröffentlicht den Gesamtplan gemäß Abschnitt 7.1.2 und hält ihn auf dem neuesten Stand.
(2) Die Agentur aktualisiert die in Anhang A aufgelisteten Dokumente auf der Grundlage von Änderungsanträgen, die vor dem 13. Mai 2012 gemäß dem in Abschnitt 7.2.2 beschriebenen Change-Management-Verfahren validiert wurden. Die Agentur unterbreitet der Kommission bis 13. Oktober 2012 eine Empfehlung zur Aktualisierung von Anhang A, in dem die Baseline für die Implementierung festgelegt wird.
(3) Die Agentur bewertet die Implementierung der Telematikanwendungen für den Güterverkehr im Hinblick darauf, ob die verfolgten Ziele erreicht und die Fristen eingehalten wurden.
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