Artikel 4c VO (EG) 2006/62
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter über diese Verordnung unterrichtet werden, und sie benennen eine nationale Anlaufstelle für die Überwachung der Durchführung der Verordnung.
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