Präambel VO (EG) 2006/62

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/16/EG ist das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem in Teilsysteme struktureller und funktioneller Art unterteilt. Für jedes Teilsystem sollte eine technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) erstellt werden.
(2)
Der erste Schritt der Erstellung einer TSI besteht darin, die als gemeinsames Gremium eingerichtete Europäische Vereinigung für die Eisenbahninteroperabilität (AEIF) mit der Erarbeitung eines Entwurfs zu beauftragen.
(3)
Die AEIF wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG mit der Ausarbeitung eines TSI-Entwurfs für das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr” beauftragt. Die Eckwerte für diesen TSI-Entwurf wurden durch die Entscheidung 2004/446/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Bestimmung der Eckwerte der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Bereiche Lärmemissionen, Güterwagen und Telematikanwendungen für den Güterverkehr gemäß der Richtlinie 2001/16/EG(2) festgelegt.
(4)
Der ausgehend von den Eckwerten erstellte TSI-Entwurf wurde begleitet von einem Präsentationsbericht mit einer Kosten-Nutzen-Bewertung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie.
(5)
Der TSI-Entwurf wurde von dem durch Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems(3) eingesetzten Ausschuss unter Berücksichtigung des Präsentationsberichts geprüft.
(6)
Nach Artikel 1 der Richtlinie 2001/16/EG betreffen die Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems die Planung, den Bau, den Ausbau bzw. die Umrüstung, die Erneuerung und den Betrieb der Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge, die zur Funktionsfähigkeit dieses Systems beitragen und nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden sollen. Zusätzlich wird die effiziente Verknüpfung der Informations- und Kommunikationssysteme der verschiedenen Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen für wichtig erachtet.
(7)
Die bestehenden Telematikanwendungen für den Güterverkehr wurden größtenteils nach Maßgabe einzelstaatlicher Markterfordernisse entwickelt und verwirklicht. Dieser Umstand behindert die grenzüberschreitende Kontinuität von Informationsdiensten, die ein zentraler Faktor für die Gewährleistung der Qualität internationaler Eisenbahndienste ist, insbesondere im rasch wachsenden Segment des grenzüberschreitenden Güterverkehrs.
(8)
Eine TSI zur Telematik sollte keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorschreiben, sofern dies für die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems nicht unbedingt erforderlich ist.
(9)
Die TSI zur Telematik beruht auf dem besten zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des betreffenden Entwurfs verfügbaren Sachverstand. Die Entwicklung der Technik wie auch der betrieblichen, sicherheitstechnischen oder gesellschaftlichen Anforderungen kann eine Änderung oder Ergänzung dieser TSI erfordern. Zu diesem Zweck wird ein Verfahren für die Änderungskontrolle (Change Control Management process) entwickelt, um die Anforderungen der TSI zu konsolidieren und zu aktualisieren. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) errichtete Europäische Eisenbahnagentur wird diesen Aktualisierungsprozess beaufsichtigen, sobald sie ihre Arbeit aufgenommen hat, was spätestens im April 2006 der Fall sein wird. Gegebenenfalls wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG eine eingehendere und umfassendere Überarbeitung und Aktualisierung, die Änderungen des in dieser TSI festgelegten regulären Verfahrens nach sich zieht, in die Wege geleitet.
(10)
Bei der Anwendung einer TSI zur Telematik sind spezifische Kriterien der technischen und betrieblichen Kompatibilität zwischen der Infrastruktur und den in Betrieb zu nehmenden Fahrzeugen sowie dem System, in das sie integriert werden sollen, zu berücksichtigen. Diese Kompatibilitätserfordernisse machen in jedem Einzelfall eine detaillierte technische und wirtschaftliche Analyse notwendig. Bei dieser Analyse sollte den Schnittstellen zwischen den verschiedenen in der Richtlinie 2001/16/EG genannten Teilsystemen, den dort definierten Strecken- und Fahrzeugkategorien sowie dem technischen und betrieblichen Umfeld des bestehenden Schienennetzes Rechnung getragen werden.
(11)
Von wesentlicher Bedeutung ist in jedem Fall, dass diese Analyse im Rahmen einer kohärenten Anwendung von Durchführungsvorschriften und Leitlinien erfolgt. Dazu bedarf es einer europäischen Strategie für die Verwirklichung von TSI zur Telematik, die von den auf europäischer Ebene tätigen Vertretungsgremien des Eisenbahnsektors zu erstellen ist. In dieser Strategie sollten die Etappen benannt werden, die beim Übergang von der derzeitigen Aufsplitterung des Informationsmanagements in einzelstaatliche Konzepte zu einem nahtlosen Informationsaustausch über das gesamte Schienennetz der Europäischen Union zu durchlaufen sind.
(12)
Um die effiziente Umsetzung dieser TSI zu gewährleisten, muss ein strategischer europäischer Bereitstellungsplan erarbeitet werden. Die von den beteiligten Akteuren zu erstellenden Stufenpläne müssen auf europäischer Ebene koordiniert werden und bestehenden Verfahren und IT-Systemen der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sollten Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber durch die Bereitstellung funktioneller und technischer Informationen über bestehende einzelne Telematikanwendungen für den Güterverkehr einen Beitrag leisten.
(13)
Das in der TSI vorgeschriebene Zielsystem sollte auf computergestützter Technik beruhen, deren voraussichtliche Betriebslebensdauer erheblich unter derjenigen von herkömmlichen Einrichtungen zur Signalgebung und Telekommunikation im Eisenbahnverkehr liegt. Daher ist eine eher vorausschauende als reaktive Bereitstellungsstrategie erforderlich, um zu vermeiden, dass das System bereits vor der vollständigen Herstellung der Verbindungen veraltet. Außerdem würde eine uneinheitliche Bereitstellung im europäischen Eisenbahnsystem wegen der Ungewissheit im Hinblick auf die Dienstkontinuität zu höheren Kosten und betrieblichen Gemeinkosten führen. Die Ausarbeitung eines kohärenten Rahmenplans auf europäischer Ebene würde zu einer harmonischen Entwicklung nahtloser Informationsdienste über das gesamte transeuropäische Eisenbahnsystem im Einklang mit der EU-Strategie für das transeuropäische Verkehrsnetz beitragen. Ein solcher Plan sollte auf den entsprechenden nationalen Umsetzungsplänen aufbauen und eine geeignete Wissensbasis bereitstellen, um Entscheidungen der verschiedenen Beteiligten — insbesondere jene der Kommission bei der Zuweisung von Finanzmitteln für Eisenbahnprojekte — zu unterstützen. Die Kommission sollte befugt sein, bei der Entwicklung eines solchen europäischen Plans die angemessenen Mittel zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Beteiligten zu fördern.
(14)
Um Unklarheiten vorzubeugen, ist festzustellen, dass die Gültigkeit der Bestimmungen der Entscheidung 2004/446/EG der Kommission zur Bestimmung der Eckwerte des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems erlischt.
(15)
Die TSI zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr ist funktioneller Art. Deshalb richten sich die Bestimmungen der TSI in erster Linie an die Marktakteure. Im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen der TSI ist eine Verordnung, die sich an eine geeignete Anzahl Betroffener richtet, zweckmäßiger als eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung.
(16)
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des nach Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114). Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40.

(2)

ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 193 vom 1.6.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.

(4)

ABl. L 164 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.