Artikel 1 VO (EG) 2006/634

(1) Die Vermarktungsnorm für Kopfkohl des KN-Codes 070490 ist im Anhang festgelegt.

(2) Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für alle Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

a)
einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad,
b)
geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse.

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