Präambel VO (EG) 2006/634

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kopfkohl ist im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie, Spinat(2) ist mehrmals geändert worden. Im Interesse der Klarheit sollten die Vorschriften für Kopfkohl von denen der anderen Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 getrennt und in einer gesonderten Verordnung festgelegt werden.
(2)
Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm UN/ECE FFV-09 über die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Kopfkohl zu berücksichtigen.
(3)
Packstücke, die eine Mischung verschiedener Kopfkohltypen enthalten, finden auf dem Markt immer stärkere Verbreitung. Deshalb sollten die Vorschriften für die Vermarktung solcher Packstücke klarer gefasst werden.
(4)
Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(5)
Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.
(6)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)

ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

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