Artikel 1 VO (EG) 2006/688

Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

a)
In Anhang III wird Kapitel A Teil I Nummer 2.3 gestrichen.
b)
In Anhang XI wird Teil A Nummer 2 zweiter Unterabsatz wie folgt ersetzt:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf diese Ausnahmeregelung stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen” .

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