Präambel VO (EG) 2006/688

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen.
(2)
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (SSC) der Europäischen Kommission kam in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2000 zu dem Schluss, dass das Auftreten der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei einheimischen Rindern in Schweden unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eine Ausnahmeregelung für Schweden vor, nach der bei gesunden geschlachteten Rindern, die auf schwedischem Hoheitsgebiet geboren und aufgezogen wurden, nur Stichproben zu untersuchen sind. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit unterstützte diese Position in ihrem aktualisierten Gutachten vom Juli 2004 über das geographische BSE-Risiko Schwedens und stufte Schweden in die Risikokategorie II ein, d. h. es ist unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen, dass einheimische Rinder mit dem BSE-Erreger infiziert sind. Darüber hinaus konnte Schweden eine Ausnahmeregelung nutzen und die Verwendung der Wirbelsäule und der Spinalganglien von Rindern unter bestimmten Bedingungen zulassen. Schweden wendete diese Ausnahmeregelung jedoch nie an.
(3)
Am 3. März 2006 bestätigte das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für TSE den ersten Fall von BSE in Schweden. Da das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern also nicht mehr als unwahrscheinlich gelten kann, ist es nicht mehr angemessen, dass Schweden in den Genuss von Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Überwachung gesunder Schlachtrinder und hinsichtlich der Altersgrenze bei der Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern kommen soll.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 657/2006 (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 9).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.