Artikel 2 VO (EG) 2006/704

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen;
b)
„gefrorenes Rindfleisch” : Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

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