Artikel 3 VO (EG) 2006/704

(1) Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage einer Referenzmenge, die in der Menge Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 oder 02062991 besteht, die sie zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. April 2006 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften selbst eingeführt haben oder auf ihre Rechnung haben einführen lassen, Einfuhrrechte beantragen.

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 können Marktteilnehmer in diesen Ländern auf der Grundlage der Mengen der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die sie in dem dort genannten Zeitraum eingeführt haben, proportional zu den für das zweite Kontingentshalbjahr gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b verfügbaren Mengen Einfuhrrechte beantragen.

(2) Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhren vorzuweisen hat, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.

(3) Der Nachweis für die Einfuhren gemäß Absatz 1 muss dem Antrag auf Einfuhrrechte beiliegen und wird durch eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Ausfertigung der Zolldokumente für den Empfänger erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen.

Marktteilnehmer, die diesen Nachweis zusammen mit ihrem Antrag auf Einfuhrrechte in Bezug auf die im ersten Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht haben, sind für einen Antrag in Bezug auf die für das zweite Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b von der Nachweispflicht befreit.

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