Artikel 4 VO (EG) 2006/704

(1) Anträge auf Einfuhrrechte sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, wie folgt zu übermitteln:

a)
Anträge für den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kontinentszeitraum bis zum zweiten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit;
b)
Anträge für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontingentszeitraum bis zum 12. Januar 2007, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Alle in Anwendung von Artikel 3 als Referenzmenge belegten Mengen stellen die beantragten Einfuhrrechte dar.

(2) Nach Überprüfung der eingereichten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum dritten Freitag nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gemäß Absatz 1, die Liste der Antragsteller, die Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 beantragt haben, vor allem mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden.

(3) Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich derjenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.

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