Artikel 6 VO (EG) 2006/704

(1) Anträge auf Einfuhrrechte sind nur gültig, wenn eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen gestellt wird.

(2) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(3) Die Beantragung einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen, die insgesamt den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, stellt eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.

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