Artikel 7 VO (EG) 2006/704

(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:

a)
in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

02021000, 020220,

020230, 02062991;

b)
in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II.

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