Artikel 6 VO (EG) 2006/727
(1) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch, für das einem Verarbeiter Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 Absatz 4 zugeteilt wurden, erfolgt im Rahmen von Einfuhrlizenzen.
(2) Bezüglich der Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 gilt die Beantragung der Einfuhrlizenzen, die den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Setzt die Kommission in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 einen Kürzungskoeffizienten fest, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben.
(3) Die einem Verarbeiter zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.
Der Lizenzantrag kann nur
- a)
- in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist,
- b)
- von dem oder für den Verarbeiter gestellt werden, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(4) Der Verarbeiter, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, stellt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit, die gewährleistet, dass er die gesamte eingeführte Menge Fleisch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einfuhr in seinem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet.
Die Beträge der Sicherheiten sind in Anhang IV festgesetzt.
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