Artikel 5 VO (EG) 2006/727
(1) Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.
(2) Für die Einreichung der Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen bei der zuständigen Behörde gelten folgende Fristen:
- a)
- spätestens der zweite Freitag, der auf die Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei Anträgen für das erste Kontingentshalbjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i;
- b)
- spätestens am 12. Januar 2007, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei Anträgen für das zweite Kontingentshalbjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am zweiten Freitag nach Ablauf der jeweiligen Frist für die Einreichung der Anträge gemäß Absatz 2 eine Liste der Antragsteller und der in Bezug auf beide Teilkontingente beantragten Mengen sowie die Zulassungsnummern der betreffenden Verarbeitungsbetriebe.
Alle Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe „gegenstandslos” , sind per Fax oder E-Mail unter Verwendung der Formulare gemäß den Anhängen II und III zu übermitteln.
(4) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann, und setzt gegebenenfalls einen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.
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