Artikel 4 VO (EG) 2006/727
(1) Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur von bzw. im Namen von Verarbeitungsbetrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und seit dem 1. Juli 2005 mindestens ein Mal Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben.
Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 können in diesen Ländern Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen sind und seit dem 1. Juli 2005 mindestens ein Mal Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben, für die im zweiten Kontingentshalbjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii verfügbaren Mengen Einfuhrrechte beantragen.
Für jeden zugelassenen Verarbeitungsbetrieb darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte über jeweils höchstens 10 % der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Mengen angenommen werden.
Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Verarbeiter in ein MwSt.-Verzeichnis eingetragen ist.
(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg zu leisten.
(3) Die Belege, mit denen die Einhaltung der Bedingungen von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 nachgewiesen werden kann, sind zusammen mit dem Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten vorzulegen.
Die zuständige nationale Behörde legt die Belege fest, mit denen die Einhaltung dieser Bedingungen nachgewiesen werden kann.
Marktteilnehmer, die diesen Nachweis zusammen mit ihrem Antrag auf Einfuhrrechte in Bezug auf die im ersten Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i eingereicht haben, sind jedoch für Anträge auf Einfuhrrechte in Bezug auf die für das zweite Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii von der Nachweispflicht befreit.
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