Artikel 1 VO (EG) 2006/730
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine harmonisierte Luftraumklassifizierung erstellt, die oberhalb der Flugfläche 195 angewandt wird, und es werden harmonisierte Bestimmungen für den dortigen Luftraumzugang für Flüge nach Sichtflugregeln festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 im Luftraum innerhalb der Regionen Europa (ICAO EUR) und Afrika (ICAO AFI) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, wo die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich sind.
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