Artikel 2 VO (EG) 2006/730

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den einschlägigen Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„reservierter Luftraum” ist ein Luftraum festgelegter Ausmaße, der zeitweise der ausschließlichen oder speziellen Nutzung durch bestimmte Nutzerkategorien vorbehalten ist;
2.
„Flugverkehrsdienst-Stelle” ist eine zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig ist;
3.
„IFR” ist das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;
4.
„VFR” ist das für die Bezeichnung vom Sichtflugregeln benutzte Zeichen;
5.
„Luftraumklassifizierung” ist die Klassifizierung des Luftraums in alphabetisch bezeichnete Lufträume festgelegter Ausmaße für Flugverkehrsdienste, innerhalb deren bestimmte Arten von Flügen durchgeführt werden dürfen und für die Flugverkehrsdienste und Betriebsvorschriften festgelegt sind. Lufträume für Flugverkehrsdienste werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 Absatz 6.1 von Anhang 11(1) des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt als Lufträume der Klassen A bis G klassifiziert.

Fußnote(n):

(1)

Dreizehnte Ausgabe — Juli 2001 — www.icao.int

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