Artikel 3 VO (EG) 2006/730

Luftraumklassifizierung oberhalb der Flugfläche 195

(1) Die Mitgliedstaaten klassifizieren den gesamten Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 als Luftraum der Klasse C.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet Artikel 4, dass im Luftraum der Klasse C IFR- und VFR-Flüge zulässig sind, für alle diese Flüge ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht wird und IFR-Flüge von anderen IFR-Flügen und von VFR-Flügen gestaffelt werden.

VFR-Flüge werden von IFR-Flügen gestaffelt und erhalten Verkehrsinformationen bezüglich anderer VFR-Flüge.

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