Artikel 4 VO (EG) 2006/730

Zugang von VFR-Flügen oberhalb der Flugfläche 195

Die Mitgliedstaaten können, soweit zweckmäßig, oberhalb der Flugfläche 195 reservierte Lufträume einrichten, in denen VFR-Flüge genehmigt werden können.

Im Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 bis einschließlich Flugfläche 285 können VFR-Flüge auch von der zuständigen Flugverkehrsdienst-Stelle gemäß den Genehmigungsverfahren, die von den Mitgliedstaaten in dem einschlägigen Luftfahrthandbuch festgelegt und veröffentlicht wurden, genehmigt werden.

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