Artikel 12 VO (EG) 2006/736
Abschlussphase
Aufgaben der Agentur während der Abschlussphase sind
- a)
- die Überprüfung und Bestätigung des zufriedenstellenden Arbeitsfortschritts bei der Durchführung des Aktionsplans; dazu hat die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde die Agentur zu informieren, sobald die Abhilfemaßnahmen umgesetzt sind;
- b)
- das Verfassen eines Berichts mit den Abschlussergebnissen, wenn die von der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt wurden. Der Bericht wird der inspizierten Luftfahrtbehörde, dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorgelegt. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln.
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