Artikel 11 VO (EG) 2006/736

Nachbereitungsphase

Aufgaben der Agentur während der Nachbereitungsphase sind

a)
die Vereinbarung eines Maßnahmenplans mit der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde innerhalb von 16 Wochen nach Beginn dieser Phase, wobei in dem Plan Abhilfemaßnahmen mit entsprechenden Fristen festzulegen sind, innerhalb deren etwaige gemäß Artikel 7 festgestellte Mängel beseitigt werden müssen;
b)
die Überwachung der hinsichtlich der vereinbarten Abhilfemaßnahmen erzielten Fortschritte; die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde hat die Agentur zu informieren, sobald die Abhilfemaßnahmen umgesetzt sind.

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