Artikel 10 VO (EG) 2006/736

Berichtsphase

In der Berichtsphase erstellt die Agentur einen abschließenden Inspektionsbericht, der Einzelheiten über die durchgeführte Inspektion und insbesondere die Ergebnisse dieser Inspektion nach Maßgabe von Artikel 13 enthält. In diesen Bericht werden auch eventuelle Kommentare der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde aufgenommen. Der abschließende Inspektionsbericht wird der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln.

Sieht ein vorläufiger Bericht über die Inspektion einer nationalen Luftfahrtbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Sofortmaßnahmen vor, die von der betreffenden nationalen Luftfahrtbehörde unzureichend berücksichtigt werden, so enthält der Abschlussbericht über die Inspektion Belege für diese Unterlassung.

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