Artikel 9 VO (EG) 2006/736
Kontrollphase
(1) Aufgaben der Agentur während der Kontrollphase sind
- a)
- die Organisation einer Auftakt- und Abschlusssitzung des Inspektionsteams mit dem für die zu inspizierende nationale Luftfahrtbehörde zuständigen nationalen Koordinator in den Räumlichkeiten dieser Behörde oder in denen der Agentur; Gegenstand solcher Sitzungen sind organisatorische und allgemeine Verfahrensaspekte der Kontrolle vor Ort;
- b)
- Kontrollen an Ort und Stelle bei den Hauptbüros und erforderlichenfalls den Regionalbüros der nationalen Luftfahrtbehörde einschließlich Auftakt- und Abschlussbesuch; Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden können sich auch auf Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen erstrecken, die deren Aufsicht unterliegen;
- c)
- Befragungen von Mitarbeitern der zu inspizierenden nationalen Luftfahrtbehörde und Prüfung von Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigem relevantem Material anhand der Verfahren, die aufgrund von Artikel 18 festzulegen sind, um die Transparenz und Kohärenz der Inspektion zu gewährleisten;
- d)
- die Erstellung eines vorläufigen Inspektionsberichts, welcher der nationalen Luftfahrtbehörde beim Abschlussbesuch auszuhändigen ist; in diesen Bericht aufzunehmen sind auch eventuelle bis dahin vorgetragene Kommentare der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde sowie das Ersuchen an die nationale Luftfahrtbehörde, Sofortmaßnahmen zur Beseitigung einer akuten Gefahr für die Sicherheit zu ergreifen, falls eine solche bei der Inspektion festgestellt wird;
- e)
- die Anforderung von Belegen für die Abhilfemaßnahmen der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde zwecks Vorlage bei der unter Buchstabe a genannten Abschlusssitzung.
(2) Ferner kann die Agentur im Zuge ihrer Arbeit während der in Absatz 1 genannten Phase natürliche und juristische Personen befragen, um Informationen über den Gegenstand der Inspektion einzuholen. Findet eine Befragung in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die Agentur zwei Wochen vorher die nationale Luftfahrtbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt, sowie die Luftfahrtbehörde, deren Aufsicht das betreffende Unternehmen unterliegt. Auf Ersuchen der nationalen Luftfahrtbehörde jenes Mitgliedstaats können ihre Bediensteten die bevollmächtigten Bediensteten der Agentur bei der Befragung unterstützen.
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