Artikel 8 VO (EG) 2006/736
Vorbereitungsphase
Aufgaben der Agentur während der Vorbereitungsphase sind
- a)
- die Benachrichtigung der nationalen Luftfahrtbehörde über die Inspektion mindestens zehn Wochen vor der Kontrolle vor Ort, die Einholung der erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Kontrollen, die Festlegung des Kontrollprogramms und der Zusammenstellung des Inspektionsteams unter Berücksichtigung möglicher Änderungen sowie
- b)
- gleichzeitig mit der Benachrichtigung die Übermittlung eines Inspektionsfragebogens an die nationale Luftfahrtbehörde; dieser ist von der zu inspizierenden nationalen Behörde und erforderlichenfalls von den im Zuge der Inspektion einer nationalen Luftfahrtbehörde zu inspizierenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen mindestens sechs Wochen vor der Kontrolle vor Ort auszufüllen.
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