Artikel 7 VO (EG) 2006/736
Durchführung der Inspektionen und Berichterstattung
Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen umfassen folgende Phasen:
- a)
- eine der Inspektion vorausgehende Vorbereitungsphase von mindestens zehn Wochen;
- b)
- eine Kontrollphase;
- c)
- eine sich an die Inspektion anschließende Berichtsphase von höchstens zwölf Wochen;
- d)
- eine sich an die Berichtsphase anschließende Nachbereitungsphase von höchstens 16 Wochen sowie
- e)
- eine Abschlussphase, die am Ende der Nachbereitungsphase stattfindet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.