Artikel 7 VO (EG) 2006/736

Durchführung der Inspektionen und Berichterstattung

Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen umfassen folgende Phasen:

a)
eine der Inspektion vorausgehende Vorbereitungsphase von mindestens zehn Wochen;
b)
eine Kontrollphase;
c)
eine sich an die Inspektion anschließende Berichtsphase von höchstens zwölf Wochen;
d)
eine sich an die Berichtsphase anschließende Nachbereitungsphase von höchstens 16 Wochen sowie
e)
eine Abschlussphase, die am Ende der Nachbereitungsphase stattfindet.

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