Artikel 6 VO (EG) 2006/736

Aufstellung von Inspektionsteams

(1) Inspektionen werden von durch die Agentur aufgestellten Teams durchgeführt. Diese bestehen aus einem Teamleiter und mindestens zwei Mitgliedern. Bei Ad-hoc-Inspektionen kann die Agentur die Anzahl der Mitglieder entsprechend anpassen. Als Teamleiter sind bevollmächtigte Bedienstete der Agentur einzusetzen. Mitglieder können bevollmächtigte Bedienstete der Agentur und/oder der Mitgliedstaaten sein.

(2) Bedienstete der Mitgliedstaaten, die von der Agentur entsprechend ausgebildet sind, die gemäß Artikel 5 aufgestellten Qualifikationskriterien erfüllen und an Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen in deren Zuständigkeitsbereich teilgenommen haben, können von ihren nationalen Behörden abgeordnet werden, um als bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten in den von der Agentur geleiteten Inspektionsteams mitzuwirken. Bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten dürfen nicht an Inspektionen bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates teilnehmen.

(3) Bei der Aufstellung von Inspektionsteams stellt die Agentur sicher, dass keine Interessenkonflikte im Hinblick auf die zu inspizierenden nationalen Behörden oder Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen vorliegen. Bei bevollmächtigten Bediensteten der Mitgliedstaaten gibt die entsendende nationale Luftfahrtbehörde eine Erklärung über das Nichtvorliegen jeglicher Interessenkonflikte ab.

(4) Die Mitgliedstaaten ernennen jeweils einen nationalen Koordinator, der die Agentur in allen Arbeitsphasen unterstützt, und stellen sicher, dass die Inspektionsteams bei den Inspektionen stets begleitet werden.

(5) Die Agentur fragt rechtzeitig vor Beginn einer Inspektion bei den nationalen Luftfahrtbehörden an, ob für deren Durchführung bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Bei der Planung von Inspektionen achtet die Agentur auf eine ausgewogene Beteiligung von bevollmächtigten Bediensteten aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

(6) Die Kosten, die durch die Teilnahme von nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und von bevollmächtigten Bediensteten der Mitgliedstaaten an Inspektionen und Untersuchungen der Agentur entstehen, werden unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und ohne dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft vorzugreifen von der Agentur getragen.

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