Artikel 5 VO (EG) 2006/736

Qualifizierung und Qualifikationskriterien für Inspektionsteams und Teamleiter

(1) Die Agentur organisiert Qualifizierungslehrgänge für ihre eigenen Mitarbeiter, die in Zukunft als bevollmächtigte Bedienstete der Agentur arbeiten, sowie für bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten, damit sie an Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen teilnehmen können.

(2) Die Agentur erstellt Qualifikationskriterien für ihre eigenen Beschäftigten und für bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten, die in Inspektionsteams mitwirken. Derartige Qualifikationskriterien sind unter anderem Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Prüfverfahren sowie theoretisches Wissen und Praxiserfahrung hinsichtlich der technischen Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihren Durchführungsbestimmungen.

(3) Teamleiter müssen über relevante Berufserfahrung auf den von der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihren Durchführungsbestimmungen betroffenen Gebieten und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Inspektoren und/oder Prüfer im Bereich der Normung verfügen. Leiter wie Mitglieder eines Teams müssen Kenntnisse der einschlägigen Anforderungen und Verfahren im Bereich der Normung vorweisen können. Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung auf dem für die jeweilige Inspektion relevanten Gebiet haben und mit dem Konzept der Prüfung von Qualitätssystemen vertraut sein.

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