Artikel 4 VO (EG) 2006/736

Informationsaustausch

(1) Die nationalen Luftfahrtbehörden erteilen der Agentur auf Anfrage alle Auskünfte, die zur Durchführung von Inspektionen erforderlich sind.

(2) Richtet die Agentur ein Auskunftsverlangen an die nationale Luftfahrtbehörde eines Mitgliedstaates und/oder an ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensvereinigung, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck, die genaue Art der gewünschten Informationen und eine Frist für die Erteilung der Auskunft an.

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