Artikel 3 VO (EG) 2006/736
Grundsätze der Durchführung von Inspektionen
(1) Um zu beurteilen, inwieweit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Bereichen Erstbescheinigung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb, Vorfeldinspektionen, fliegendes Personal, Fluglotsen sowie Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdienste eingehalten werden, führt die Agentur Inspektionen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch, worüber ein Bericht erstellt wird.
(2) Die Inspektionen zur Kontrolle der Normung können im Sinne von Absatz 1 auch Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die der Aufsicht der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde unterliegen, erfassen.
(3) Inspektionen zur Kontrolle der Normung werden auf transparente, wirksame, harmonisierte und einheitliche Weise durchgeführt.
(4) Inspektionen zur Kontrolle der Normung werden von der Agentur regelmäßig und gegebenenfalls auch ad hoc durchgeführt.
(5) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 11 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
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