Artikel 2 VO (EG) 2006/736

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Inspektion” eine aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 von der Agentur durchgeführte Inspektion zur Kontrolle der Normung, anhand deren überprüft wird, ob die nationalen Luftfahrtbehörden die Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden;
b)
„nationale Luftfahrtbehörden” die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
c)
„bevollmächtigte Bedienstete der Agentur” jene Personen, die von der Agentur rechtlich bevollmächtigt sind, Inspektionen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 durch diese Behörden zu überprüfen;
d)
„bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten” jene Personen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten rechtlich bevollmächtigt sind, die Agentur bei den Inspektionen zu unterstützen.

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