Präambel VO (EG) 2006/736
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 16,
nach Anhörung des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur” ) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Inspektionen und Untersuchungen durchzuführen.
- (2)
- Laut Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu unterstützen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt.
- (3)
- Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Agentur nach Artikel 46 zu verfahren, wenn wegen einer Inspektion bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich wird.
- (4)
- Die Agentur hat der Kommission über die von ihr aufgrund von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 durchgeführten Inspektionen Bericht zu erstatten.
- (5)
- Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 ist es Aufgabe der Kommission, die Arbeitsweise der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung festzulegen.
- (6)
- Die Arbeitsweise muss mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befugnisse und Ermächtigungen der in ihrem Auftrag an Inspektionen der Agentur teilnehmenden Personen im Einklang stehen.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben(2) sieht die von den nationalen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmungen einzuhaltenden Verfahren vor.
- (8)
- In der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen(3) sind die von den nationalen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmungen einzuhaltenden Verfahren festgelegt.
- (9)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Arbeitsweise lässt die der Kommission durch den Vertrag übertragenen Durchsetzungsbefugnisse unberührt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
- (2)
ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).
- (3)
ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17).
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