Artikel 1a VO (EG) 2006/765
(1) Es ist verboten,
- a)
- die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- b)
- wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang V aufgeführten Sportgewehre, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle ( „Equipment Control Guide” ) des Internationalen Schiess-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, genehmigen, wenn diese Behörden festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt ist.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage im Voraus, seine Absicht mit, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen, einschließlich der Art und Menge der Ausrüstung und deren Verwendungsweck.
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