Artikel 1aa VO (EG) 2006/765
(1) Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste” ) aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Einfuhr, des Kaufs oder der Weitergabe für:
- a)
- die Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder
- b)
- die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Fußnote(n):
- (1)
Neuste Fassung veröffentlicht in
ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj .
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