Artikel 1h VO (EG) 2006/765

(1) Es ist verboten, Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII und Rohöl gemäß Anhang XXIII unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot in Absatz 1 bereitzustellen.

(3) Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen gemäß Anhang VII in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.

(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten in Bezug auf Rohöl gemäß Anhang XXIII bis zum 2. Oktober 2024 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum geschlossen und ausgeführt wurden, und nicht für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder Weitergabe von Rohöl gemäß Anhang XXIII, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über diese Verträge bis zum 23. Juli 2024 bzw. über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet hat.

(5) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote in Artikel 3m Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates(1) für Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland geliefert wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

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