Artikel 1i VO (EG) 2006/765
(1) Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
(1a) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die Verträge rechtsverbindliche Rahmenverträge, die ein Enddatum enthalten und Preis- und Volumenanpassungen auf der Grundlage von vor dem 25. Juni 2021 vereinbarten Bedingungen vorsehen.
Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen jeder Art, die keine verbindlichen Verpflichtungen zwischen den Parteien enthalten.
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