Artikel 1zd VO (EG) 2006/765

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXXIII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 8h Absatz 1 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.

(2) Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die

a)
erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind,
b)
zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen,
c)
— unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h zu erhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.