Artikel 1ze VO (EG) 2006/765

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang XXXIV aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.

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