Artikel 8d VO (EG) 2006/765
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:
- a)
- den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
- b)
- Einrichtungen, die in den Artikeln 1j, 1k, 1l oder 1zb genannt oder in den Anhängen V, IX oder XV aufgeführt sind,
- c)
- jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der belarussischen Regierung,
- d)
- jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a, b oder c genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt,
- e)
- natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus — mit Ausnahme der in Anhang Vba dieser Verordnung aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(2a) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach dieser Verordnung verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(2b) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach dieser Verordnung verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
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