Artikel 8da VO (EG) 2006/765
(1) Abweichend von den Artikeln 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von in den Anhängen Va, VI, XIV, XVII, XVIII, XX, XXIV und XXV aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
- b)
- die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Güter und Technologien für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten, und
- c)
- die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor die jeweiligen Verbote in den Artikeln 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa für diese Güter und Technologien in Kraft traten.
(2) Abweichend von Artikel 1h in Bezug auf Mineralerzeugnisse und von den Artikeln 1o, 1p, 1q, 1r, 1ra und 1rb können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in den Anhängen VII, X, XI, XII, XIII, XXI, XXII und XXVII, aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
- b)
- die betreffenden Güter befanden sich physisch in Belarus, bevor die betreffenden Verbote in Artikel 1h in Bezug auf Mineralerzeugnisse oder in den Artikeln 1o, 1p, 1q, 1r, 1ra und 1rb für diese Güter in Kraft traten.
(3) Abweichend von Artikel 1jc können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und
- b)
- die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus oder für einen militärischen Endnutzer erbracht werden oder eine militärische Endverwendung in Belarus haben könnten.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang Va dieser Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach dem Muster C gemäß Anhang Vc dieser Verordnung in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
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