Artikel 16 VO (EG) 2006/793
Bedingungen für die Wiederausfuhr oder den Weiterversand
(1) Für die Wiederausfuhr und den Weiterversand der unverarbeiteten Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, oder der verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fielen, gelten die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2) Für die wiederausgeführten Erzeugnisse trägt Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil H.
(3) Die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und wiederausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.
Für diese Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
(4) Die Mengen der Erzeugnisse, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Weiterversands.
Diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt werden, wenn die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Ist es materiell nicht möglich, den Einfuhrtag festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Tag der Wiederausfuhr vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten.
(5) Die Mengen der Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die wiederausgeführt bzw. weiterversandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird spätestens bei der Wiederausfuhr bzw. dem Weiterversand erstattet.
Diese Erzeugnisse dürfen erst weiterversandt bzw. wiederausgeführt werden, wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Ist es materiell nicht möglich, den Betrag der gewährten Beihilfe festzustellen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die von der Gemeinschaft in den sechs Monaten vor Einreichung des Wiederausfuhr- bzw. Weiterversandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt wurde.
Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
(6) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen Mengen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 18 genannten nur, sofern ihnen der Verarbeiter oder Ausführer einen hinreichenden Nachweis darüber erbringt, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, deren Einfuhr oder Verbringung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erfolgt ist.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von unverarbeiteten oder vor Ort verpackten Erzeugnissen in anderen Mengen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten nur, sofern ihnen der Ausführer den Nachweis darüber erbringt, dass es sich dabei nicht um unter die besondere Versorgungsregelung fallende Erzeugnisse handelt.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu vergewissern, und ziehen gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung wieder ein.
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