Artikel 17 VO (EG) 2006/793

Ausfuhrlizenz und erhebliche Zunahme der Ausfuhren

(1) Für die Wiederausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich:

a)
der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Erzeugnisse;
b)
der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen.

(2) Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Wiederausfuhr der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminatorische Weise vorgenommen.

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