Artikel 25 VO (EG) 2006/793
Antragstellung
Die Beihilfeanträge sind bei den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannten Stellen nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Diese Einreichungsfristen werden so gewählt, dass sie die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen ermöglichen, und dürfen nicht über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres hinausreichen.
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