Artikel 29 VO (EG) 2006/793
Zahlung der Beihilfen
Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr
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im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, der Maßnahmen für Einfuhr und Lieferung lebender Tiere und der Maßnahmen gemäß Artikel 50 im Laufe des Jahres,
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im Falle der Direktzahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(1),
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im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
Fußnote(n):
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ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
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