Artikel 30 VO (EG) 2006/793
Allgemeine Grundsätze
Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss auch mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
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