Artikel 3 VO (EG) 2006/793
Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen
Mit den Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird der Versorgungsbedarf einer Region in äußerster Randlage je Kalenderjahr quantifiziert. Sie können gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung geändert werden.
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