Artikel 4 VO (EG) 2006/793
Einfuhrlizenzen
(1) Bei den Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 bei Vorlage dieser Lizenz.
(2) Die Einfuhrlizenz wird auf dem Formblatt in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.
(3) Feld 20 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz enthält eine der Angaben in Anhang I Teil A sowie eine der Angaben in Anhang I Teil B.
(4) In Feld 12 der Einfuhrlizenz ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.
(5) Die Einfuhrlizenz wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
(6) Die Einfuhrzölle werden auf die Mengen erhoben, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen. Bei Entrichtung der entsprechenden Einfuhrzölle wird eine Toleranz von 5 % gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eingeräumt.
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