Artikel 5 VO (EG) 2006/793

Freistellungsbescheinigung

(1) Bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, erfolgt die Befreiung von den Einfuhrzöllen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 bei Vorlage der Freistellungsbescheinigung.

(2) Die Freistellungsbescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt.

Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

(3) In das linke obere Feld der Bescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil C zu drucken oder zu stempeln.

(4) Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil D und eine der Angaben in Anhang I Teil B.

(5) In Feld 12 der Freistellungsbescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag einzutragen.

(6) Die Freistellungsbescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten durch die zuständigen Behörden erteilt.

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