Artikel 6 VO (EG) 2006/793

Festsetzung und Gewährung der Beihilfe

(1) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 legt der Mitgliedstaat im Rahmen des Programms den Betrag der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest, wobei er Folgendes berücksichtigt:

a)
hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren in die betreffenden Regionen in äußerster Randlage;
b)
hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die besondere Qualität der Waren, die für die betreffenden Regionen in äußerster Randlage erforderlich ist.

(2) Für die Versorgung mit Erzeugnissen, für die bereits in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage Vergünstigungen nach den Sonderregelungen für die Versorgung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.

Für die Versorgung mit C-Zucker wird keine Beihilfe gewährt.

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